Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB).

Wenn der Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von einem Schädiger verursacht wurde, können Schadenersatzansprüche innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist zur Klageerhebung bei Gericht beträgt 3 Jahre und beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

Die Gewährleistung ist eine den Verkäufer treffende gesetzliche Verpflichtung und betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Waren- oder Werkübergabe bereits vorhanden waren. Wenn der Mangel bei einer Warenlieferung gleich erkennbar ist, besteht für den Käufer keine Verpflichtung, die Ware anzunehmen.

Für die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches sind Fristen beachtlich. Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre. Diese Frist kann – wenn dies zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird – beim Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr verkürzt werden.

Gewährleistungsansprüche für bewegliche Sachen verjähren längstens nach 2 Jahren.

Hingegen beträgt die Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen – darunter sind vor allem Grundstücke, Häusern oder Wohnungen zu verstehen – drei Jahre.

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